Dartblaster Modding und Recht - Eine Sammlung

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medusa

Auf Blasted zuhause
Manchmal ergeben sich seltsame Zufälle. Ich hab heute über einen "Bekannten" (hab versprochen, das hier in der Öffentlichkeit zu anonymisieren) einen Kontakt zu jemand bekommen, der sich bei einer großen Bundesbehörde beruflich mit Schußwaffen auseinandersetzt. Also jemand, der es wissen muß.
Hätte ich schon früher drauf kommen können, ich hab mich aber "dort" noch nicht so lange als Nerferin geoutet. Heute habe ich mir ein Herz gefaßt und nach den rechtlichen Dingen gefragt, die mich in meinem Post weiter oben beschäftigt haben.

Die Antworten waren ziemlich eindeutig und überhaupt nicht so nebulös, wie es dem W.G. zuweilen nachgesagt wird.

(1) Die Grenze der Geschoßenergie von 0.5J dient dazu, Spielzeug klar von Waffen zu trennen. Diese Grenze ist hart, d.h. alles unter 0.5J ist per Definition ein Spielzeug, alles darüber eine Waffe. Ende der Diskussion. Das wird so hart im Zweifelsfall wirklich durchgezogen.

(2). Theoretisch wäre es möglich, einen über 0.5J Geschoßenergie gemoddeten Blaster beim Beschußamt abnehmen zu lassen. Allerdings dürfen alle technischen Veränderungen, die eine Waffe zum Ergebnis haben, nur von einem Büchsenmacher durchgeführt werden. Der wiederum legt den Blaster dann beim Beschußamt zur Prüfung vor.
Wenn das Amt sein OK gibt und das Fünfeck draufstempelt, dürften wir über 18 den fraglichen Blaster auch besitzen (aber nicht in der Öffentlichkeit führen etc. etc.). Nur ohne Fünfeck ist es illegaler Waffenbesitz. Wir befinden uns also im selben Dilemma wie der Hauptmann von Köpenik: "Ohne Paß keine Wohnung, und ohne Wohnsitz keinen Paß."

(3) Dabei blieb mir kurz die Luft weg, ich gebe das so gut ich kann wörtlich wieder:
"Besonders kritisch ist das bei vollautomatischen Blastern. Unter 0.5J Geschoßenergie ist das Spielzeug und damit ist alles OK. Über 0.5J ist das eine automatische Waffe, die nach deutschem Recht als Kriegswaffe gilt und in jedem Fall verboten ist.
Wenn jemand so etwas besitzt, ist das also nicht nur illegaler Waffenbesitz, sondern auch Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz."



So, denkt jetzt darüber was ihr wollt und macht und diskutiert was ihr wollt, das ist für mich eine klare Aussage was geht und was nicht. Bis 0.5J dürfen wir, drüber nur der Büchsenmacher. Daran werde ich mich halten. Ende.

Gruß, ~Diane und ......... Adieu, HS.404, seufz.
 
P

PlopAutsch

Guest
Dann sollten aber auch schleunigst die benötigten Passagen bzgl anscheinswaffen mit in diesen sticky...

na denn mal hier die PM die an SirScorp rausging.

PlopAutsch schrieb:
Servus,

Ich hatte diesbezüglich schon Gespräche mit zwei in meiner Reservistanarbeitsgemeinschaft für Schiessport aktiven Anwälten. Die relevanten Begriffe und Gesetze/Vorschriften:

§_42a_WaffG schrieb:
(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

WaffG_Anlage_1 schrieb:
Anscheinswaffen sind

1.6.1
Schusswaffen*, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

Ergänzung vom 12.05.16
1.6.3. .... Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

Wikipedia_Waffengesetz_Deutschland_Änderungen_2008 schrieb:
Durch die Novelle 2002 kam es zu einer Erleichterung: Der Erwerb von Anscheinswaffen war nicht mehr verboten. Jägern und Sportschützen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Hülsenlänge, Gesamtlänge, Magazinkapazität u. ä.) der Erwerb erlaubt. Analog dürfen „Freie Anscheinswaffen“ (unter 7,5 Joule Mündungsenergie) von Volljährigen sowie Softair-Anscheinswaffen unter 0,5 Joule von 14-jährigen erworben werden. Da die Softairwaffen unter 0,5 Joule lt. EU-Richtlinie als Spielzeugwaffe nicht dem Führungsverbot unterlagen, konnten diese bis 2008 in vielen Bundesländern in der Öffentlichkeit „geführt“ werden. Dadurch stieg die Gefahr, dass Polizisten diese Spielzeugwaffen für echte Waffen halten und somit unverhältnismäßig hätten reagieren können. Bei der Änderung des Waffenrechts 2008[43] wurde das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit verboten. Dieses Verbot betraf jedoch nicht nur die Kriegswaffen-Nachbauten, sondern auch die bis 2008 nicht verbotenen originalgetreuen Kurzwaffenattrappen (u. a. auch die Erbsenpistolen) sowie unbrauchbar gemachte Deko-Waffen.

Polizei_Sachsen schrieb:
Diese Waffen sind verboten
...
- für Schusswaffen* bestimmte Vorrichtungen, die beim Benutzen der Waffe das Ziel beleuchten (Zielscheinwerfer, montierte Taschenlampen, usw.) bzw. markieren (Laser für Schusswaffen aber z.B. auch an Waffen montierte Laserpointer), Achtung: Dazu gehören auch die Vorrichtungen (Lampen und Laser), die in den Zubehörsets zu Softair-Waffen (Spielzeugwaffen zum Verschießen von Plastkugeln) enthalten sind, auch wenn diese Waffen selbst von den Bestimmungen des WaffG befreit sind!
für Schusswaffen bestimmte Nachtsicht- und Nachtzielgeräte bzw. entsprechende Vorsätze für Zielfernrohre,
...
*Unterscheidung zwischen Schusswaffen und Feuerwaffen!

Ergänzend hier der Link zur Definition und Kennzeichnung von Spielzeugwaffen. Der Drops ist im Endeffekt schon gelutscht, sobald Warnhinweise und/oder CE Zeichen abgeschliffen wurden.

Das verlinkte PDF verfügt über ein Impressum des BSG Hamburg und bietet eine Telefonnummer sowie e-mail-adresse für weitere Informationen an. Sollten die Forenbetreiber/Admins Interesse an einer rechtlichen Klarstellung haben, wäre dies vielleicht die richtige Adresse.

Grundsätzlich gilt: Wo kein Kläger da kein Richter. Sollte sich jedoch ein Kläger finden (das plausibelste Szenario wäre ein Polizist der aufgrund von Falscheinschätzung des entsprechenden Gegenstands unangemessene Gewalt anwendet), würde die Rechtslage sehr schnell auf die Seite des Klägers kippen. Selbstverständlich sind die Herren nicht bereit hier schriftliche Aussagen zu treffen, weil es ja noch keinen Präzedenzfall gibt....bla...

100% legal ist nur, was keine Anscheinswaffe ist und keine für Schusswaffen bestimmte Vorrichtung beinhaltet. Originallampen der Spielzeughersteller stellen demzufolge kein Problem dar.

Aussagen, die die Verwendung von Lampen, Zielfernrohren u.s.w. als legal oder unbedenklich darstellen, sind demnach falsch.

Die kategorische Ablehnung das Waffenrecht zu thematisieren halte ich entsprechend für falsch. Imho sollte das Forum zumindest in einem gesperrten Thread über geltende Gesetze informieren.



Das sind die Informationen die ich mündlich von zwei im Schießsport organisierten Anwälten erhalten habe. Nicht mehr und nicht weniger. An dieser Stelle bin ich aus der "Diskussion" raus.

Gruß
Plop


Was mir noch nicht 100%ig klar ist, ist die Auslegung von §_42a_WaffG auf LARPs. Der Transport einer Anscheinswaffe ist dann legal, wenn dazu ein verschlossenes Behältnis verwendet wird. Da das LARP i.d.R. eine geschlossene Veranstaltung ist, hätte ich jetzt da auch keine Bedenken, zumal auf der Veranstaltung ggf. sogar berechtigtes Interesse vorliegen könnte. Zudem könnte man ggf. auch argumentieren, daß es sich um ein Improvisationstheater handelt.

Anhand Anlage 1, 1.6.3 ist ersichtlich, wie wichtig die orangen / rosa Teile (Mündung, Abzug, Spannstab, usw.) für die Definition als Spielzeug sind.

Ich bitte im Falle einer weiteren Erörterung stets zwischen Spielzeug, Anscheinswaffe, Schusswaffe und Feuerwaffe zu unterscheiden.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

Moggih

Auf Blasted zuhause
So. Ich hatte hier ja schon mal erwähnt, dass ich mich bei meiner örtlich zuständigen Waffenbehörde informiert habe.

Nach einiger Abwägung will ich hier mal die Antworten wiedergeben, die ich auf meine Fragen erhalten habe. Die Antworten sind per Copy & Paste aus der Mail übertragen, nur an 1-2 Stellen habe ich zur besseren Lesbarkeit den Satzbau geändert, ohne Änderung der Information. An einer Stelle habe ich ein paar Absätze rausgestrichen, da sie erstmal nicht relevant sind. Außerdem habe ich meine Einleitung zur Fragestellung und alle Grußformeln weggelassen. Der unbearbeitete Originaltext kann auf Verlangen eingesehen werden. Ganz zum Schluss ziehe ich auch noch mal ein Fazit, welche Erkenntnisse ich persönlich aus diesen Antworten gezogen habe.


Dennoch gilt dies alles nicht als verbindliche Rechtsauskunft oder gar Rechtsberatung. Es ist lediglich die dienstliche Auskunft eines Behördenmitarbeiters, die nicht zwingend Rechtssicherheit bedeutet.


Die Auskunft war am 22.12.2021, seither kann sich die Rechtslage auch jederzeit ändern!


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- Wie ist die Leistungssteigerung von Dartblastern waffenrechtlich zu betrachten?

Pfeilabschussgeräte werden ab dem 01.09.2020 den Schusswaffen gleichgestellt. Dies gilt jedoch nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z.B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt1 Nummer 1.2.3 zum WaffG).

Der Umgang – ausgenommen das Überlassen – mit ihnen ist daher nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG erlaubnispflichtig. Bestimmter Umgang mit Pfeilabschussgeräten ist anzeigepflichtig (§§ 37 ff. WaffG). Für die Speicherung im Nationalen Waffenregister gelten die Bestimmungen des Waffenregistergesetzes.

Bei den zusammen mit Armbrüsten in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3 WaffG genannten Pfeilabschussgeräten handelt es sich um den Schusswaffen gleichgestellte, tragbare Gegenstände, bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann. Die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3 Satz 2 geregelte Ausnahme für feste Körper mit elastischer Geschossspitze, die den Sicherheitsanforderungen für Spielzeug entsprechen, soll auch für diese Pfeilabschussgeräte gelten.

Der Umgang mit druckluftbetriebenen Pfeilabschussgeräten war nach deutschem Recht in der Vergangenheit erlaubnisfrei.
Durch die Ergänzung in Nummer 1.2.3 der Anlage 1 zum WaffG werden diese Pfeilabschussgeräte über § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG erlaubnispflichtig. Erlaubnisfreie Arten des Umgangs mit Pfeilabschussgeräten regelt Anlage 2 zum WaffG – anders als z.B. für Armbrüste – nicht.

Die Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 WaffG müssen erfüllt sein. Erleichterungen sind nicht vorgesehen. Der Antragsteller muss damit unter anderem zuverlässig (§ 5 WaffG) sein und ein Bedürfnis (§ 8 WaffG) nachweisen. Ein Bedürfnis dürfte jedoch derzeit nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht kommen, ggf. z.B. bei Sachverständigen oder Waffensammlern.

.....





- Ab welcher Leistung ist ein Dartblaster kein Spielzeug mehr?

Solange es um eine Originalspielzeugwaffe mit einem CE Zeichen handelt, ist es Spielzeug und die Spielzeugwaffe wird durch die EU -Spielzeug-Richtlinie geschützt (EU-Recht bricht nationales Recht).

Wenn das Spielzeug modifiziert wird, kann es passieren, dass man dann voll und ganz dem Waffenrecht unterliegt.





- Wie wird diese Leistung ermittelt?

Hier ein kleines Hilfsprogramm https://www.softair-waffen-shop.eu/meter-in-fuss-berechnung/ um sich der Berechnung anzunähern.




- Macht es einen Unterschied, ob der Dart per Luftdruck durch den Lauf getrieben wird oder ob er von zwei Schwungrädern nach vorn geschleudert wird (mit/ohne Lauf)?


Im Waffenrecht wird nur von gespeicherter Energie gesprochen ob mechanisch oder per Luftdruck, ist in diesem Fall nicht von waffenrechtlicher Relevanz.

Mit Lauf siehe oben.
Ohne Lauf könnte der Gegenstand aus dem WaffG rausfallen, da kein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird.

Da es hier noch keine Feststellungsbescheide vom BKA gibt, gibt es auch noch keine absolute Rechtssicherheit.





- Wird zwischen Einzelladern, halb- und vollautomatischen Blastern waffenrechtlich ein Unterschied gemacht?

Im Waffenrecht ja, solange es sich aber um Spielzeug handelt, nicht. Bei Vollautomaten wäre auch das Kriegswaffenkontrollgesetz einschlägig! ;) [Anm. Moggih: Ja, der Zwinker-Smiley war in der amtlichen Antwort original enthalten!]

Bedenken soll man auch, wenn man die Waffe so um lackiert, dass es den Anschein einer richtigen Waffe macht, kann das Waffengesetz wieder greifen (Anscheinswaffe § 42a WaffG)





- Wie ist es, wenn anders beschaffene Projektile wie Schaumstoffkugeln ("NERF Rival") oder größere Darts ("NERF Mega" und "NERF Ultra") verschossen werden?

Da sich die Masse bzw. der Kopf des Geschosses ändert, hat das natürlich Auswirkung auf die Leistung! Folglich könnte der Gegenstand wieder unter das Waffengesetz fallen.

Aber wie gesagt, es gibt noch keine Feststellungsbescheide, es gibt noch keine rechtskräftigen Urteile, wir befinden uns noch im grauen Bereich des Waffenrechtes.



 

Moggih

Auf Blasted zuhause
Mein Fazit:

- Der letzte Absatz ist der wichtigste: Es gibt noch keine Feststellungsbescheide, keine rechtskräftigen Urteile, wir befinden uns noch im grauen Bereich des Waffenrechts. Solange also niemand verknackt wurde oder bspw. als Inverkehrbringer das BKA mit der waffenrechtlichen Einordnung eines Dartblasters beauftragt (was mit Kosten in unbekannter Höhe verbunden ist), ist alles noch nicht so richtig dingfest.

- Dartblaster sind grundsätzlich erstmal den Schusswaffen gleichgestellt, es sei denn sie sind als Spielzeuge klassifiziert. Das sind sie
(a) auf jeden Fall, wenn der Inverkehrbringer* sie mit einem CE-Zeichen versieht und belastbar gewährleistet, dass die Blaster der europäischen Spielzeugrichtlinie entsprechen. *Inverkehrbringer ist jeder, der Dartblaster herstellt, importiert oder innergemeinschaftlich verbringt (also aus anderen EU-Ländern einführt) und damit auf den deutschen Markt bringt. Das gilt auch für Privatpersonen, die so handeln - ob man gewerblich handelt ist in dieser Sache nicht relevant. Wobei man als gewerbsmäßíger Straftäter im Zweifelsfall härter bestraft wird als als Hobbystraftäter.
(b) eventuell, wenn sie wenigstens die Leistungsgrenze von 0.5 Joule Bewegungsenergie nicht überschreiten.

- Es gibt aber auch andere Ausnahmen. Das Waffenrecht betrachtet den Schusswaffen gleichgestellte Pfeilabschussgeräte als tragbare Gegenstände, bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann. Wird die Antriebsenergie also nicht gespeichert oder gehalten, gilt es nicht als Schusswaffe. Deshalb sind Blasrohre vom Waffenrecht ausdrücklich komplett ausgenommen.


- Aber auch Flywheeler ohne Lauf sind tendenziell eine Lücke. Ob die im Akku gespeicherte elektrische Energie wirklich direkt als Antriebsenergie anzusehen ist, die durch eine Schaltung gehalten wird, müsste wohl ein Gutachter entscheiden. Da die elektrische Energie aber erst durch die Motoren in Bewegungsenergie umgewandelt werden muss, könnte dieser Umstand folglich Flywheeler vom Waffenrecht ausnehmen. Denn damit wären sie keine Pfeilabschussgeräte nach o.g. Definition. Man könnte anstelle der Annahme als Pfeilabschussgerät aber immer noch eine Schusswaffe vermuten. Wenn hingegen kein Lauf im Sinne des Waffenrechts(!) vorhanden ist, würde ein Flywheeler vermutlich ebenso aus dem Waffenrecht rausfallen, da eben kein Geschoss mehr durch einen Lauf getrieben wird, was wichtiger Bestandteil der Definition einer Schusswaffe ist. Ein Lauf im Sinne des Waffenrechts "..ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt" (WaffG Anlage 1.3.1.1). Bei einem 13mm Dart wäre man mit einem SCAR von maximal 26mm direkt am Flywheelcage und ohne weiteren Lauf wohl einigermaßen safe.

- HAMP-Systeme wie der Demolisher-Granatwerfer sind vollkommen safe. Erstens wird die Antriebsenergie nirgends gespeichert, sondern ohne Sperre durch Muskelkraft eingebracht (vgl. Blasrohr). Zweitens sind die meisten HAMP-Launcher ohne Lauf. Mir fällt aktuell nur der Fortnite GL ein, der als HAMP auch einen Lauf mitbringt.

- Somit sind vermutlich die meisten Blaster, die erstens einen Catch und einen Lauf haben, und zweitens dabei über 0.5 Joule Bewegungsenergie liegen, in Deutschland den Schusswaffen gleichzustellen. Auch bei Druckluftblastern wird die Antriebsenergie in Form des Luftdrucks im Tank gespeichert und das Auslöser-Ventil gilt als Haltemechanismus.

- Richtig heftig wird's mit AEGs, da diese als Vollautomaten noch zusätzlich unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen, sobald sie nicht (mehr) als Spielzeug gelten. Also sind alle AEGs mit mehr als 0.5 Joule raus und potentiell auch alle, an denen man herumbastelt und damit das CE-Zeichen ungültig werden lässt.

- Das sollte sich vor allem jeder bewusst machen, der solche Blaster inverkehrbringt. Also importiert, aus anderen Ländern nach Deutschland einführt (auch EU!) oder selber herstellt. Zwar gibt es bislang keine Präzedenzfälle und alles ist in der Grauzone, aber es möchte auch sicher niemand von uns der Erste sein, den's erwischt.
 
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